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Votum von SR Rolf Schweiger

zur Eröffnung der Kampagne für das Partnerschaftsgesetz im Hotel Schweizerhof, Luzern / 23. April 2005

Sehr geehrte Damen, sehr geehrte Herren

Einstellungen und Werte der Gesellschaft und damit auch verbunden Werte und Einstellungen von Staaten und Religionen haben das Leben von uns Menschen seit jeher beeinflusst, bestimmt und geprägt. Bis zur Neuzeit war es eine kleine autokratische Oberschicht, welche autoritär festlegte, wie ein Mensch zu sein hat, welche Lebensart ihm erlaubt und wer warum gesellschaftlich auszugrenzen ist. Nicht das Wesen und die Würde des Menschen war Massstab für das staatliche Handeln. Es war die Obrigkeit, welche abschliessend und unverrückbar die Werte bestimmte, die zu schützen und zu fördern oder dann aber zu verbieten oder gar zu verdammen waren.

Erst die Aufklärung brachte eine erste Wende. Vom Spielball der Mächtigen wurde der Mensch zum Individuum mit eigener Freiheit und eigener Verantwortung. Doch diese grundsätzliche Anerkennung der menschlichen Eigenständigkeit war noch immer eingebettet in enge Moralvorstellungen, welche insbesondere die Homosexualität noch nicht zu tolerieren und zu akzeptieren bereit waren. Der zweite Weltkrieg konnte so zum Exzess der Intoleranz gegenüber Homosexuellen werden, und es waren die nach diesem Krieg bekannt gewordenen Schicksale Tausender, welche vorerst zögerlich und dann immer mehr ein Umdenken zu bewirken vermochten.

Heute sind viele, sehr viele ja sogar die Gegner des Partnerschaftsgesetzes bereit anzuerkennen, dass eine moralisch negative Wertung der Homosexualität nicht zu rechtfertigen ist. Da ist gut so - und doch. Sind solche Aussagen glaubwürdig und ehrlich, wenn man die Möglichkeit einer rechtlich normierten und einer als Folge davon eingetragenen Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare ablehnt? Oder noch pointierter gesagt: Verlangt nicht allein schon das Anerkennen der Existenz gleichgeschlechtlicher Liebe, dass man damit auch die Möglichkeit einer eingetragenen Partnerschaft bejahen muss? Meine Antwort ist: Ja, das muss um ehrlich zu sein verlangt werden.

Diese Antwort gilt es zu begründen. Zu dieser Begründung gehört auch darzutun, warum die Argumente, welche gegen eine eingetragene Partnerschaft vorgebracht werden, falsch sind. Ich tue dies wie folgt:

Sowohl die heterosexuelle wie die homosexuelle Zuneigung können verschieden ausgeprägt sein. Es kann bei der blossen Zuneigung zweier Menschen bleiben. Zuneigung aber kann zur Liebe werden, und Liebe wiederum kann verschiedene Erwartungen, verschiedene Vorstellungen, verschiedene Sehnsüchte wecken. Lieben kann man sich durchaus auch dann, wenn man sich rechtlich nicht oder nur beschränkt binden will. So wäre es völlig falsch zu sagen, intensive und erfüllte Liebe sei im Konkubinat sei dieses ein heterosexuelles oder eine homosexuelles nicht möglich. Falsch wäre somit insbesondere die Aussage, Liebe brauche à priori ein formalisiertes Rechtsinstitut, wie es die Ehe oder die eingetragene Partnerschaft sind. Richtig ist vielmehr, dass auch in einem Konkubinat ein von intensiver Liebe erfülltes Zusammenleben möglich ist. Doch das ist nicht die Frage, die sich uns stellt, wenn wir zum Partnerschaftsgesetz Stellung zu nehmen haben. Die Frage ist vielmehr die, ob es eben nicht doch gleichgeschlechtliche Partnerschaften gibt, in denen zwei Menschen über die Liebe hinaus Verantwortung füreinander übernehmen und Sicherheit füreinander schaffen wollen, die viel weiter gehen, als man vertraglich miteinander vereinbaren kann. Ich meine dass dem so ist, und eben vieles, was Geborgenheit, Sicherheit und Anteilnahme ausmacht, nicht durch blosse Verträge geregelt werden kann.

Durch einen Vertrag können um ein Beispiel zu nennen nicht lebenslange Unterhalts- und Beistandsverpflichtungen begründet werden, die mit den Mitteln des Staates auch dann durchgesetzt werden können, wenn es später einmal der betroffene Partner an sich gar nicht mehr möchte.

Mit einem blossen Vertrag kann niemand regeln, dass an Leistungen von Sozialversicherungen wie AHV und Pensionskasse auch der Partner partizipieren kann.

Vertraglich ist es niemandem möglich, auf die Steuergesetze Einfluss zu nehmen und beispielsweise die Partnerin von Erbschaftssteuern zu befreien oder mit ihr dies bei der Bundessteuer mehr Steuern zu bezahlen, als es ohne Partnerschaft der Fall wäre.

Erbrechtlich ist es dann, wenn eine Partnerin oder ein Partner Kinder haben, nicht möglich, dem überlebenden Partner mehr als einen Viertel des Nachlasses zukommen zu lassen, dies auch dann nicht, wenn beim Ableben die eigenen Kinder reich sind- der überlebende Partner aber mausarm werden könnte.

Es gibt keine privatrechtliche Vertragsmöglichkeit, mit welcher der Staat gezwungen werden kann, einer ausländischen Partnerin oder einem ausländischen Partner eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz zu geben. Wenn es keine eingetragene Partnerschaft gibt, würde weiter möglich bleiben, dass eine auch noch so tiefe Liebe nicht gemeinsam gelebt werden könnte, sondern sich liebende Partnerinnen und Partner zum ständigen Hin- und Herpendeln gezwungen wären.

Wird bei der Gemeinschaft von zwei sich liebenden Menschen der eine handlungsunfähig und hat er den andern vorher nicht entsprechend bevollmächtigt, hat dieser andere Partner oder diese andere Partnerin keinen Anspruch darauf, von Ärzten und Amtsstellen Auskünfte über persönlichste Belange zu erhalten oder den liebsten Menschen in schweren Stunden und Situationen nochmals sehen und ihm beistehen zu können.

Man kann es drehen und wenden wie man will: Vieles, was für eine innigste Lebensgemeinschaft zentral ist, kann dann und nur dann Wirklichkeit werden, wenn auch für gleichgeschlechtliche Paare eine Rechtsform geschaffen wird, welche vertraglich nicht begründbare Rechte und Pflichten zu schaffen vermag. Darum ist das Argument, gleichgeschlechtliche Paare könnten das für sie Wichtige selbst und ohne den Staat regeln, schlicht falsch.

Ebenso falsch ist aber auch die oft gehörte Meinung, Heterosexuelle würden absolut glücklich im Konkubinat zusammenleben, und es müsse deshalb das Konkubinat auch für die Homosexuellen ausreichend sein. Wer solches sagt, verkennt, dass das Konkubinat ja vielfach nicht zuletzt deswegen gewählt wird, um staatlichen Zwängen (zum Beispiel im Erbrecht) oder staatlichen Nachteilen (zum Beispiel im Fiskalrecht) ausweichen zu können. Wer aber und es ist dies bei Homosexuellen und Heterosexuellen genau gleich staatliche Vor- und Nachteile und nur vom Staat verleihbare Rechte und Pflichten für sich und seine Partnerin oder seinen Partner will, und wer solche Rechte und Pflichten für seine von ihm gewollte Gemeinschaft als wichtig, ja sogar als notwendig betrachtet, muss dies tun können. Ist dies den Homosexuellen verwehrt, würde gegen das fundamentale Prinzip der Gerechtigkeit verstossen. Gerecht ist ein Staat eben dann und nur dann, wenn er für unterschiedliche Lebensformen unterschiedliche Rechtsinstitute schafft und zwei sich liebenden Menschen erlaubt, von den Privilegien, die er solchen Lebensgemeinschaften verleiht, auch wirklich profitieren zu können.

Ein Ja zum Partnerschaftsgesetz ist deshalb vorab ein Ja für Gerechtigkeit. Ein Ja aber ist auch Ausdruck der Toleranz. Homosexuelle sind eine Minderheit; eingetragene Partnerschaften gleichgeschlechtlicher Paare wird es unendlich viele weniger als Ehen geben. Die ethische Grösse eines Staates manifestiert sich nun aber nicht zuletzt darin, dass er die Bedürfnisse auch kleinster Gruppierungen ernst nimmt und sie zu leben ermöglicht.

Ich bin alles andere als ein Nationalist. Gleichwohl aber bin ich stolz auf die Schweiz, weil sie es fertig gebracht hat und immer wieder fertig bringt, Minderheiten zu achten, Minderheiten zu schützen und Minderheiten das zu geben, was sie für das Glücklichsein in ihrer Minderheit brauchen.

Ich hoffe, dass eine grosse Mehrheit der Schweizerinnen und Schweizer bei der Abstimmung über das Partnerschaftsgesetz Grosszügigkeit, Toleranz und Offenheit zeigt und deshalb ein überzeugtes Ja in die Urnen legt. Für einen Staat sind Sicherheit und Wohlstand seiner Bürgerinnen und Bürger wichtig. Noch viel wichtiger aber ist das persönliche Glück jedes Einzelnen. Ein solches Glück kann ein Staat zwar nicht schaffen. Was ein Staat aber kann, ist, die Voraussetzungen dafür zu schaffen, persönliches Glück auch tatsächlich finden zu können. Für viele Homosexuelle gehört zu diesem persönlichen Glück, mit der geliebten Partnerin oder dem geliebten Partner in einer rechtlich normierten, die Rechte und Pflichten klar regelnden Lebensgemeinschaft leben zu können. Dafür sich einzusetzen lohnt sich und deshalb ergeht mein Appell an Sie alle: Engagieren Sie sich im kommenden Abstimmungskampf. Setzen Sie alle Ihnen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ein, um ihre Mitbürgerinnen und Mitbürger für ein Ja zu gewinnen. Ich wiederhole mich - persönliches Glück ist das Wichtigste für jeden Menschen - dafür sich einzusetzen, wird Sie mit Freude und Befriedigung erfüllen. Diese Freude und Befriedigung wird dann am grössten sein, wenn am 5. Juni das Partnerschaftsgesetz angenommen sein wird. Dass wir alle diesen Augenblick erleben werden, bin ich optimistisch, bin ich überzeugt. Ich rufe Sie alle auf, dies ebenfalls zu sein. So können und so werden wir gewinnen.

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