Referat zur "Verwahrungsinitiative"
Um unter rechtlichen Aspekten die Problematik der Initiative für ein nicht-juristisches Publikum verständlich zu machen, empfiehlt sich, die rechtlichen Gegebenheiten auf wenige Punkte zu reduzieren.
- Für alle therapierbaren Täter wird so oder so das revidierte Strafgesetz gelten.
- Bei Annahme der Initiative müsste das Strafgesetz um Bestimmungen ergänzt werden, die nur für nicht-therapierbare Täter gelten.
- Die Frage der Nicht-Therapierbarkeit muss (unter Vorbehalt neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse) im Urteilszeitpunkt definitiv entschieden werden. Bei einem zum Beispiel 25-jährigen Täter bedeutet dies, dass für 50 bis 60 Jahre eine definitive, nicht überprüfbare Prognose gestellt werden muss.
- Recht und Psychiatrie sind keine exakten Wissenschaften; Richter und Psychiater keine Roboter, sondern
letztlich Menschen wie du und ich. Richterlichen und psychiatrischen Langzeitentscheidungen ist deshalb weil von Menschen
gefasst immanent, dass ihnen ein Unsicherheitselement anhaftet.
Richter und Psychiater sind bei Verwahrungsentscheiden vielleicht auch nur unbewusst potentiell immer unsicher, eine Fehlprognose getroffen zu haben. Grund hiefür ist nicht zuletzt der Umstand, dass selbst in Psychiatriekreisen keine abschliessende Einigkeit darüber besteht, ob es für Jahrzehnte untherapierbare Täter überhaupt gibt.
Die Unsicherheit von Richtern und Psychiatern über die Prognose, die man von ihnen verlangt, kann nun aber zu Urteilen führen, die für den Täter zu günstig sind, so zum Beispiel in der Weise, dass zur Beruhigung des richterlichen Gewissens zwar eine lange Haftstrafe, dafür aber keine Verwahrung ausgesprochen wird. Die Gefahr für solche Fehlurteile ist wesentlich kleiner, wenn richterliche Entscheidungen später einmal überprüft und allenfalls korrigiert werden können. Das mindert bei den ersturteilenden Richtern (und Psychiatern) den Entscheidungsdruck und nimmt Ängste. Folge davon ist, dass bei überprüf- und korrigierbaren Entscheidungen ein Richter in sehr viel stärkerer Weise bereit sein kann, die Interessen der Öffentlichkeit umfassend zu gewichten und ihnen erste Priorität einzuräumen. Er müsste nämlich auch bei harten Urteilen nicht befürchten, dass wegen seiner eventuellen Fehlprognose (über die Therapierbarkeit) ein Täter bis zu seinem Tod nicht gerechtfertigte Konsequenzen ertragen müsste. - Die definitive Nicht-Therapierbarkeit für eine Dauer von 50 bis 60 Jahren definitiv zu beurteilen, ist insbesondere dann praktisch unmöglich, wenn der Täter sich im Urteilszeitpunkt kategorisch weigert, sich therapieren zu lassen, oder eine Therapie zwar möglich wäre; im Urteilszeitpunkt jedoch noch keine entsprechende Therapiemöglichkeit in der Schweiz bestünde. Wie kann bei solchen Gegebenheiten der Richter entscheiden, ob das für 50 bis 60 Jahre so bleiben wird. Nach der Initiative ist die spätere Therapiebereitschaft und die spätere Betreuungsmöglichkeit (wenn sie nicht auf neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruht) kein Überprüfungsgrund.
- Langfristig definitive und unabänderliche Entscheidungen, welche den Schutz der Öffentlichkeit zum Ziel haben, sind weiter deshalb nicht vertretbar, weil nie ausgeschlossen werden kann, dass auch ein nicht-therapierbarer Täter für die Öffentlichkeit völlig ungefährlich werden könnte. Warum soll ein Täter verwahrt bleiben, wenn er beispielsweise wegen eines Hirnschlages gelähmt ist und seine Geschwister (oder eine Lebenspartnerin) sich bereit finden, ihn bei sich zu Hause zu pflegen. Die Initiative schliesst das aus.
- Das neue Strafgesetz gewährleistet, dass wenn notwendig ein Täter lebenslang verwahrt werden kann. Eine solche Entscheidung eines Richters aber ist keine definitive. Dann, wenn für die Öffentlichkeit keine Gefahr mehr besteht, ist eine provisorische und später sogar eine definitive Entlassung möglich. Eine solche Entlassungsmöglichkeit ist sachgerecht und verantwortbar, wenn in Zukunft die Richter radikal willens sind, die Interessen der Öffentlichkeit bedeutend stärker als diejenigen der Täter zu gewichten. Diese Radikalität in der Berücksichtigung der Sichtweise der Opfer ist zu fordern, und es ist wahrscheinlich, dass die Justiz die Notwendigkeit hiefür realisiert hat. Die Auffassungen über das Verhältnis Schutz der Opfer und Interessen des Täters haben sich in der Vergangenheit gewaltig geändert.
- Entscheidend für den Schutz der Öffentlichkeit sind nicht primär die Gesetze, sondern deren Anwendung.
Eine zu täterfreundliche Rechtsanwendung wäre übrigens auch bei der Initiative möglich, ja wegen des im Urteilszeitpunkt für die Richter bestehenden Unsicherheitspotentials sogar wahrscheinlicher. - Das neue Strafgesetz sieht vor, dass nach der Verbüssung der Strafe, somit also ab dem Zeitpunkt des Beginns der Verwahrung deren Aufrechterhaltung periodisch überprüft werden muss. Bei anfänglich als nicht-therapierbar beurteilten Tätern ist eine solche Überprüfung für solange eine unproblematische, als der Täter tatsächlich nicht therapierbar bleibt. Sie ist in diesen Fällen auch eine unkomplizierte. Einen Sinn bekommt die Überprüfung dann, wenn eben doch Anzeichen für eine Therapierbarkeit entstehen, neue Therapiemöglichkeiten bekannt werden oder aus Gründen wie Krankheit und Alter jegliche Gefährdung der Öffentlichkeit ausgeschlossen werden kann.


